Rechtliche Angaben

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der XrentX Group für den Fahrzeug-Großhandel — Fassung für gewerbliche Käufer (B2B), Stand Juli 2026. Diese Bedingungen gelten für alle europäischen Gesellschaften der XrentX Group; Verkäuferin ist jeweils die Gesellschaft, die das Fahrzeug fakturiert.

I. Geltungsbereich und Verkäufer

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen; sämtliche Angebote der XrentX Group richten sich ausschließlich an gewerbliche Käufer (Fahrzeughandel, Vermietung, Leasing, Flotten).
  2. „Verkäufer" im Sinne dieser AGB ist stets diejenige Gesellschaft der XrentX Group, die dem Käufer das jeweilige Fahrzeug in Rechnung stellt (die „fakturierende Gesellschaft"). Firma, Anschrift, Register- und Steuerangaben der fakturierenden Gesellschaft ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Rechnung; die Verträge unterliegen dem Recht des Landes, in dem die fakturierende Gesellschaft ihren Sitz hat (Abschnitt XII).
  3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verkäufer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

II. Vertragsschluss

  1. Der Vertrag kommt durch Rücksendung (Annahme) des unterzeichneten Vertragsformulars (Angebotes) durch den Käufer innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zustande. Nach Ablauf der Frist ist der Verkäufer an sein Angebot nicht mehr gebunden. Angebote auf der Website sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  2. Der Vertrag kommt nur unter der Voraussetzung richtiger und rechtzeitiger Eigenbelieferung des Verkäufers zustande. Der Verkäufer wird den Käufer über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
  3. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedarf der Zustimmung des Verkäufers in Textform. Dies gilt nicht für auf Geld gerichtete Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer.

III. Kein Widerrufsrecht

Da Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des jeweils anwendbaren Rechts geschlossen werden, bestehen keine verbraucherschützenden Widerrufs- oder Rückgaberechte. Der Vertragsschluss ist für Käufer und Verkäufer verbindlich.

IV. Preise und Zahlung

  1. Der Kaufpreis einschließlich sämtlicher vereinbarter Nebenleistungen (Zulassung, Überführungskosten etc.) ist bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Bei Teillieferungen aus Sammelbestellungen ist der Kaufpreis bezüglich der ausgelieferten Fahrzeuge anteilsmäßig fällig.
  2. Zahlungen sind ausschließlich auf das in der Rechnung der fakturierenden Gesellschaft angegebene Konto zu leisten.
  3. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Von dieser Einschränkung ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

V. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen beginnen stets erst mit Vertragsabschluss und sind in Textform zu vereinbaren. Sie können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden.
  2. Ist der Kaufgegenstand ein Neufahrzeug, kann der Käufer sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer zur Lieferung auffordern. Diese Frist verkürzt sich auf zehn Tage (bei Nutzfahrzeugen auf vierzehn Tage) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind; bei Gebrauchtfahrzeugen gilt die verkürzte Frist entsprechend. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
  3. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Frist nach Ziffer 2 eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen; ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises.
  4. Wird ein verbindlich vereinbarter Liefertermin überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Termins in Verzug; die Rechte des Käufers bestimmen sich nach den vorstehenden Regelungen.
  5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen (einschließlich Verzögerungen in internationalen Lieferketten, bei Verschiffung, Verzollung oder Genehmigungsverfahren), die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend an der Lieferung hindern, verlängern Termine und Fristen um die Dauer des Hindernisses. Führen diese Hindernisse zu einem Aufschub der Lieferung von mehr als vier Monaten, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.
  6. Die Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden aus einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

VI. Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen; bei Neufahrzeugen verlängert sich diese Frist auf vierzehn Tage.
  2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, beträgt dieser bei Neufahrzeugen pauschal 15 % und bei Gebrauchtfahrzeugen pauschal 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich der dem Verkäufer aus dem Vertrag zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt besteht darüber hinaus für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich der im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
  2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Fahrzeug- und Zulassungsdokumente (in Deutschland: Zulassungsbescheinigung Teil II; in anderen Ländern die entsprechenden Dokumente) dem Verkäufer zu.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen; die Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang eines Fahrzeughändlers bedarf der vorherigen Zustimmung des Verkäufers in Textform. In diesem Fall tritt der Käufer seine Forderungen aus der Weiterveräußerung bereits jetzt sicherungshalber an den Verkäufer ab.
  4. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand zurück, wird dessen gewöhnlicher Verkaufswert im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet; auf unverzügliches Verlangen des Käufers ermittelt ein unabhängiger, öffentlich anerkannter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert. Der Käufer trägt die erforderlichen Kosten der Rücknahme und Verwertung; ohne Nachweis betragen die Verwertungskosten 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes.

VIII. Sachmängel und Haftung

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab Lieferung des Kaufgegenstandes, soweit das auf den Vertrag anwendbare Recht eine solche Verkürzung gegenüber Unternehmern zulässt; andernfalls gilt die kürzeste gesetzlich zulässige Frist. Dies gilt nicht für Schäden aus einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen an Unternehmer erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelansprüche, soweit das anwendbare Recht dies zulässt; Ziffer 1 Satz 2 bleibt unberührt.
  3. Der Käufer hat den Kaufgegenstand unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen, in Textform zu rügen; später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt der Kaufgegenstand in Ansehung dieser Mängel als genehmigt, soweit das anwendbare Handelsrecht eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit vorsieht.
  4. Hat der Verkäufer für einen leicht fahrlässig verursachten Schaden aufzukommen, haftet er beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Diese Beschränkungen gelten nicht in den Fällen der Ziffer 1 Satz 2.
  5. Unberührt bleibt eine etwaige Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach den zwingenden produkthaftungsrechtlichen Vorschriften des anwendbaren Rechts.
  6. Ist der Verkäufer vertraglich zur Überführung oder zum Transport verpflichtet, geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur auf den Käufer über. Transportschäden sind sofort und direkt beim Transportunternehmer bzw. Spediteur in Textform geltend zu machen; Schäden, deren Ersatz durch nicht sofortige Meldung beim Spediteur vereitelt wird, trägt der Käufer.

IX. Import-Neufahrzeuge, Ausstattung und Garantien

  1. Die von der XrentX Group gehandelten Neufahrzeuge sind überwiegend Importfahrzeuge aus Drittstaaten (insbesondere China) bzw. EU-Reimporte. Als Neufahrzeug gilt auch ein Import- oder Reimportfahrzeug mit Tageszulassung im Ausland, da einige Länder den Export nur nach Tageszulassung erlauben; in den nationalen Fahrzeugdokumenten des Ziellandes ist eine ausländische Tageszulassung teilweise nicht ersichtlich.
  2. Ausstattung, Bedienoberflächen und technische Ausführung von Importfahrzeugen können von der jeweiligen europäischen Serienausstattung abweichen. Maßgeblich ist ausschließlich die im Vertrag beschriebene Beschaffenheit des konkreten Fahrzeugs.
  3. Für Importfahrzeuge aus Drittstaaten besteht keine europäische Herstellergarantie und kein Anspruch auf Garantieleistungen im europäischen Vertragswerkstattnetz des Herstellers, sofern nicht im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Etwaige Garantien (z. B. eine Importeurs- oder Händlergarantie) bestehen nur, wenn und soweit sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind; Beginn, Dauer und Umfang ergeben sich ausschließlich aus dem Vertrag bzw. den Garantiebedingungen. Die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Abschnitt VIII bleiben unberührt.

X. Exportkontrolle und Sanktionen

Der Käufer ist für die Einhaltung der auf ihn anwendbaren Export-, Import-, Zoll- und Sanktionsvorschriften verantwortlich. Die Lieferpflicht des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Embargos, Sanktionen oder sonstigen außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen entgegenstehen; erforderliche Genehmigungen verlängern vereinbarte Fristen entsprechend Abschnitt V.

XI. Streitbeilegung

Die Parteien bemühen sich, Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zunächst einvernehmlich beizulegen. Da Verträge ausschließlich mit Unternehmern geschlossen werden, finden verbraucherschützende Streitbeilegungsverfahren keine Anwendung; der Verkäufer ist zur Teilnahme an Verfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen weder bereit noch verpflichtet.

XII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Für den Vertrag und seine Durchführung gilt ausschließlich das Recht des Staates, in dem die fakturierende Gesellschaft (Abschnitt I Ziffer 2) ihren Sitz hat, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
  2. Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag zu erbringenden Leistungen ist der Sitz der fakturierenden Gesellschaft, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der fakturierenden Gesellschaft. Der Verkäufer ist berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

XIII. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Fassung 07/2026 — ersetzt die AGB-Fassung 01/2023 der früheren XrentX-Landesgesellschaften.